Hat man eine Grippe, geht man zum Arzt und lässt sich krankschreiben, gleiches gilt für einen medizinisch notwendigen operativen Eingriff. Doch wie verhält es sich bei einer Schönheitsoperation? Kann man sich auch für einen ästhetischen Eingriff einfach beim Arbeitgeber krankmelden?
Bei bestimmten Voraussetzungen ist eine Krankschreibung möglich
Auch wenn es sich um einen ästhetischen Eingriff handelt, kann eine Krankschreibung für die anschließende Genesungszeit erfolgen. Die Voraussetzung dafür ist die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs. Ein Beispiel: Schlupflider lassen Menschen oft müde und energielos wirken, obwohl sie vielleicht gesund und fit sind. Doch viele Betroffene haben häufig nicht nur mit dem ästhetischen Problem zu kämpfen. Die Schlupflider können nämlich auch die Sicht stark einschränken, was unter anderem zu Problemen beim Autofahren führen kann. Eine Operation kann somit gleichzeitig sowohl medizinisch erforderlich als auch ästhetisch begründet sein.
Auch eine Nasenoperation kann aus medizinischen Gründen erfolgen – beispielsweise um die Atmung zu erleichtern. Und selbst eine Brust-OP kann medizinisch erforderlich sein, wenn aufgrund von „zu großen“ oder hängenden Brüsten der Bewegungsapparat schmerzhaft belastet wird.
Auch im Hinblick auf die Psyche kann ein plastisch-ästhetischer Eingriff medizinisch begründet sein, da z. B. besonders auffällige körperliche Merkmale zu einer großen psychischen Belastung werden können.
Vorsicht: Kleine Tricks können zu Ärger führen
Bei einer plastischen Operation, die nicht medizinisch indiziert ist, ist auch keine Krankschreibung möglich. Der Patient muss für die Erholungszeit nach dem Eingriff deshalb Urlaub nehmen. Dies ist nach Paragraph 52 „Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden“, 5. Buch Sozialgesetzbuch [1] so festgelegt.
Wer sich für diese Zeit dennoch vom Hausarzt krankschreiben lässt (der Grund für eine Krankschreibung wird dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt), kann sich in Schwierigkeiten bringen. Sollte der Arbeitgeber nämlich herausfinden, dass es sich um eine nicht gerechtfertigte Krankschreibung handelte, können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Gerade bei augenscheinlichen Eingriffen, die eine sichtbare Veränderung mit sich bringen, ist es deshalb unbedingt notwendig, die Operation mit dem Arbeitgeber abzusprechen und ggf. Urlaub zu beantragen.
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Fazit
Schönheitsoperationen sind in der Regel Privatsache und folglich müssen sich Arbeitnehmer Urlaub nehmen, anstatt sich für den Eingriff krankschreiben zu lassen. Liegt jedoch ein medizinischer Grund für den Eingriff vor, kann – genau wie bei allen anderen Erkrankungen auch – eine Krankschreibung erfolgen.
In unserer Praxis aesthetische medizin koeln sind wir auf verschiedene Eingriffe, wie Augenlidstraffung, Brustverkleinerung oder Nasenkorrektur spezialisiert. Haben Sie Fragen zu Ihrer plastisch-ästhetischen OP in Köln? Dann können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen.
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